Artikel 115 Einwendungen Dritter
Jeder Dritte kann Einwendungen gegen die Patenterteilung erheben. Einwendungen können nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung beim EPA eingereicht werden. Der Dritte ist kein Beteiligter am Erteilungsverfahren.
Artikel 93
Regel 114
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Beschluss des Präsidenten des EPA ABl. EPA 2011, 418 und die Mitteilung des EPA, ABl. EPA 2017, A86
Artikel 93
Regel 114
Artikel 115 EPÜ
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